AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Plastico Trading GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, D-42329, Wuppertal

Für den Geschäftsverkehr zwischen Plastico Trading GmbH & Co. Kommanditgesellschaft als Verkäufer – nachfolgend PLASTICO genannt – und dem Käufer gelten die nachstehenden Angebots-, Auftrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen:

1. Unsere Angebote sind freibleibend, Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten. Genannte Preise verstehen sich grundsätzlich und ausschließlich ab Lager, Standort, Fundament; unverpackt, unverladen, unversichert, unverzollt, ohne Ausfuhr-/Akkreditiv-Bearbeitung – im Inland zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Angaben, kommerzieller oder technischer Art, mündlich oder schriftlich sind annähernd und für uns völlig unverbindlich.

2. Lieferverträge bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PLASTICO. Absprachen mit unseren Handlungsgehilfen oder Handelsvertretern, soweit sie nicht Vertretungsmacht haben, bedürfen unserer Bestätigung.

3. Werden Maschinen von uns nicht ab Lager angeboten und der Standort dem Interessenten nachgewiesen oder bekanntgegeben, so verpflichtet sich der Angebots- oder Informations-Empfänger, diese Informationen bzw. den Inhalt des Angebotes nicht Dritten (Personen oder Firmen) zugänglich zu machen und weder selbst noch über Dritte die angebotenen Maschinen anders als über PLASTICO zu kaufen und ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlußverhandlungen ausschließlich mit PLASTICO und nicht mit Dritten zu führen. Widrigenfalls hat der Angebots- oder Informationsempfänger den uns entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen unserem Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten zusätzlich entstandener Kosten. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, kommerzielle Gespräche insbesondere Preisgespräche ausschließlich mit uns zu führen und nicht mit dem Abgeber der Maschinen. Der Käufer verpflichtet sich ferner über andere Maschinen als das Kaufobjekt, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf stehen, keine Ankaufsgespräche zu führen, es sei denn, über PLASTICO.

4. Gebrauchte Maschinen und Geräte, auch wenn Sie mit dem Zusatz werkstattgeprüft und/oder funktionsgeprüft angeboten werden, werden von uns in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Angebotsabgabe befinden. Zubehör wird nur, soweit vorhanden, mit geliefert. Gebrauchte Maschinen gelten bereits mit beendigter Besichtigung, Verlassen des Lagers, Standortes (Fundamentes), Abholung oder Verladung unter Ausschluß jeglicher Mängelhaftung und Schadenersatzpflicht als bedingungslos abgenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Falls in besonderen Fällen Riß- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie auf Risse oder Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonderen dem Verschleiß unterworfenen Teile, wie Zahnräder, Kniegelenke, Holme, Schnecken, Zylindern, Buchsen, Kontakten, Schneckenwellen, Elemente, Zylindergehäuse, Heizbänder, Granulier-Messer Filter, Pumpen Motoren usw. wird auch bei garantierter Riß- und/oder Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Bei eventuellen Mängeln behält sich PLASTICO das Recht auf Nachbesserung seiner Wahl vor. Maschinen, die von uns mit Überarbeitung und/oder Überholung, und/ oder Funktionsgarantie von 3 Monaten und/oder Teilegarantie von 3 Monaten angeboten werden, enthalten folgende Leistungen (ausgenommen hiervon sind Fehlbedienungen seitens des Käufers): Es werden die Funktionsabläufe der Maschine überprüft, wenn technisch möglich mit einem PLASTICO-Werkzeug versehen, z.B. bei Spritzgießmaschinen. Bei Maschinen, die ein speziell angepaßtes Werkzeug benötigen, wie z.B. Extruder (Spritzgießmaschinen etc.), erfolgt dies ohne Werkzeug. Defekte Teile werden nach unserer Wahl repariert oder erneuert. Entsprechend dem Alter der Maschine wird Verschleiß nicht beseitigt und ist kein Mangel, wenn er den mechanischen Funktionsablauf nur verlangsamt, aber nicht unterbricht. Als Maß für den Verschleiß gilt nicht das absolute Maß des Verschleißes sondern das Maß für die funktionelle Beeinträchtigung, z.B. kann eine starke verschlissene Schnecke immer noch 50 und mehr Prozent der vom Hersteller angegebenen maximalen Plastifizierleistung bringen. Ebenso kann ein Kniegelenk mit großem Spiel die erforderliche Schließkraft gleichmäßig auf alle 4 Holme übertragen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riß- und bruchfrei, Leistungsbeschreibungen wie z. B. technische Daten, Baujahr usw. sind von uns nicht geprüft und gelten nicht als zugesichert, es sei denn, daß wir diese Daten schriftlich besonders zusichern. Unsere Leistungsangaben sind Maximalwerte des Maschinenherstellers, die sich abhängig vom Material, Verwendungszwecks und Betriebssicherheit der Produktion erheblich reduzieren können, für die PLASTICO keine Gewähr übernimmt. Ferner gibt es keine Garantie für Schäden, die sich aus dem Einsatz nicht geeigneter Rezepturen-Materialien ergeben. Für die Lieferung fabrikneuer Maschinen gelten die Bestimmungen des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabrikanten und ergänzend bzw. ausschließlich die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen empfohlen von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

5. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet PLASTICO nur insoweit als die fristgemäße Lieferung zumutbar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt oder wenn der PLASTICO Lieferant vertragsbrüchig wird und Maschinen nicht liefert und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen eintreten, ist PLASTICO berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.

6. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Ist eine Liefer- und Leistungsfristverbindlich vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Ist die Mitwirkung des Auftraggebers, etwa zur Lieferung von Materialien, Rohstoffen, Muster, Produktionsinformationen, Daten, Texte, Fotos usw., aber auch zur Klärung von Einzelheiten des Auftrags erforderlich, beginnt die Lieferzeit erst nach Erfüllung durch Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber liefert unentgeltlich zur Erfüllung der Leistungen diese erforderlichen Materialien, Rohstoffe, Kunststoffe, Zusätze, Produkt-Informationen etc. Versuche/Testläufe im Hause Plastico sind beschränkt auf die betrieblichen, technischen, örtlichen und städtischen Anschlussgegebenheiten. Ein Testlauf mit sämtlichen Komponenten und Folgeeinrichtungen unter Volllast sind aufgrund der Stromversorgung, Wasserzufuhr, (Auslegung, Verkehrs- Bewegungs-Platzbedarf usw.) nicht gegeben und oder zulässig. Für den Testlauf werden die bestellte Maschine und nur dazugehörige bestellte Komponenten angeschlossen, die für einen erfolgreichen Testlauf notwendig sind. Weiter hierzu bestellte Ausrüstungen, wie z. B. Gerüste, Förderanlagen, Gravimetrische Dosierungen etc. sind beim Testlauf nicht einzubinden, da diese nicht installierten Teile einen erfolgreichen Testlauf nicht beeinträchtigen. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut von beiden Seiten verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber Verpflichtungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind, gegenüber PLASTICO nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung durch den Auftragnehmer der Materialien, Rohstoffe, Werkstoffe, Muster usw. die durch den Auftraggeber geliefert wurden, bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.

7. Montage-/Inbetriebnahme und Reparaturbedingungen separat – Fordern Sie unsere allgemeinen Servicebedingungen an! Verlangt der Kunde während der Auftragsdurchführung abweichend von dem vereinbarten Leistungsumfang, zusätzliche oder andere Leistungen, die Auswirkungen auf die Termine und Vergütung haben, wird Plastico ein Änderungsangebot unterbreiten. Über das Änderungsangebot muss der Kunde innerhalb von 8 Werktagen entscheiden. Bei Nichteinigung über ein Änderungsverlangen wird die ursprünglich vereinbarte Leistung weiter erbracht.

Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung sind jedoch unverbindlich und befreien den Bestellenden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung von z. B. anzuliefernden, angeliefertem und wieder abgeholtem Material und Versuchsmaterial seitens des Käufers/Kunden sowie Übernahme unserer Waren ist der Besteller/Käufer verantwortlich. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Zusammenstellung von Maschinen/Anlagen/Ausstattungen nach besten Wissen, jedoch unverbindlich.

Maschinen-Abnahme

Der Verkäufer gibt dem Käufer die Möglichkeit, die Maschine/Anlage/Ausrüstung vor Auslieferung zu testen und abzunehmen. Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt und vom Käufer unterschrieben. Sollte der Käufer keine Abnahme vornehmen wollen, gilt die Anlage als abgenommen.

8. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem PLASTICO endgültig über das Geld verfügen kann. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von PLASTICO nicht anerkannten Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen. Bei Auftragserteilung ist generell eine Anzahlung von 50 % des Kaufpreises auf die Maschine/Anlage vorzunehmen. Die Restzahlung erfolgt bei Meldung der Versandbereitschaft vor Auslieferung der Maschine/Anlage auf unser Konto. Bei Zahlungen mit Akkreditiv im Auslandsgeschäft gilt das unwiderruflich bestätigte ausreichend befristete Akkreditiv zu unseren Gunsten bei unserer Hausbank. Sämtliche hieraus entstehenden Kosten, Bank- und Bearbeitungsgebühren, Zinsen, Verlängerungen, Abnahmen, Zertifikate, Beglaubigungen und Genehmigungen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Lieferung in ein anderes Land der Europäischen Gemeinschaft benötigen wir die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers und eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Liefergegenstände. Bei Fehlen dieser Angaben und Unterlagen sind wir berechtigt, deutsche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu berechnen. Wenn der Käufer die Transporte in eigener Regie durchführt, muß der Käufer die Abwicklung über eine in Deutschland ansässige Firma, Spedition oder Agenten abwickeln, da der Käufer für den Ausfuhrnachweis der Waren gegenüber dem deutschen Gesetzgeber eine offizielle abgestempelte Ausfuhrbescheinigung benötigt. Falls der Käufer den Transport mit eigenem LKW oder durch eine in Deutschland ansässige Firma durchführt, muss an uns die zurzeit gesetzliche gültige Mehrwertsteuer vorab gezahlt werden. Wenn wir vom Käufer die abgestempelten Ausfuhrdokumente zurückerhalten, wird die vorab gezahlte Mehrwertsteuer an den Käufer zurückerstattet.

9. Versand, Versicherung, Verladung, Transport, Ablieferung erfolgen auf Gefahr des Käufers. Mit Verlassen der Maschine vom Fundament des Besichtigungsortes geht die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wenn der Besteller uns aufgefordert hat, die Maschine vom Fundament zu entfernen und dem Frachtführer oder sonst einer mit dem Transport beauftragten Person zu übergeben. Eine Versicherung tätigen wir nur auf Antrag und auch dann nur im Namen und zu Lasten des Käufers. Die Verladung wird zu Selbstkosten berechnet. Verpackungen werden nur auf Wunsch vorgenommen und zu Selbstkosten berechnet. Der Käufer hat auf seine Kosten auch für sämtliche behördliche Genehmigungen, Transportgenehmigungen, Einfuhrgenehmigungen zu sorgen.

10. PLASTICO behält sich an sämtlichen gelieferten Waren das erweiterte, verlängerte und uneingeschränkte Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Übergabe des Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kaufgegenstand darf nicht weiter veräußert, übereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden, solange unser Eigentum fortbesteht. Der Käufer verpflichtet PLASTICO von Pfändungen der Waren durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Vorbehaltsverkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt mitgelieferten Waren zu erteilen. Wird die Ware entgegen der getroffenen Vereinbarungen vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer die Forderungen aus diesen Verträgen bereits jetzt an PLASTICO ab und zwar gleichgültig, ob die Ware verändert oder nicht oder an einen oder mehrere Interessenten verkauft wird. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltverkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

11. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei der Lieferung ab Standort der Standort, bei Lieferung ab Lager das Lager. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Wuppertal, dies gilt auch für Klagen im Urkundenprozeß. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG - ist ausgeschlossen. Neben unseren Lieferbedingungen gelten ergänzend die INCOTERMS in der Fassung der Revision 2000 sowie die Regeln für die einheitliche Auslegung der Vertragsklauseln der Internationalen Handelskammer, Paris.

12. In dem Falle, dass der Käufer weder die Maschine zu dem vereinbarten Liefertermin abnimmt noch den vereinbarten Kaufpreis weder zum vereinbarten Liefertermin noch bis zur letzten Fristsetzung durch PLASTICO zahlt, hat nur PLASTICO das Recht, auf Abnahme zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten. Entscheidet sich PLASTICO für das Rücktrittsrecht, so gilt eine Aufwandsentschädigung inklusive Gewinnanteil von 25 % vom vereinbarten Kaufpreis als vereinbart, die vom Käufer an PLASTICO spätestens 30 Tage nach Vertragsrücktritt durch PLASTICO zu zahlen ist. Erst nach Eingang der Zahlung auf das PLASTICO-Konto werden alle gegenseitigen Forderungen aufgehoben.

13. Die Gültigkeit und Verbindlichkeit vorstehender Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen nicht berührt. Die Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichenden allgemeinen Bedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellungen, Kaufbestätigungen etc. abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Irgendwelche von unseren Bedingungen abweichenden Vereinbarungen müssen in unserer Verkaufsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Frühere allgemeine Geschäftsbedingungen sind aufgehoben

• Geschäftsführer: Werner Hansen und Karl-Heinz Pütter - Amtsgericht Wuppertal HRA 19070, HRB 13724

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